Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/2#abs-1 (1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/2#abs-2 (2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/2#abs-3 (3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/2#abs-4 (4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/2#abs-5 (5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/2#abs-6 (6) „Länge“ eines Schiffs ist der größere der beiden folgenden Werte:
Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen.